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Auszüge aus der Satzung

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Präambel

Meinem Mann Ernst Hoppe und mir waren die Unterstützung älterer und bedürftiger Menschen schon immer ein besonderes Anliegen, das wir bereits zu seinen Lebzeiten gemeinsam verfolgten. Mit dieser Stiftung erfülle ich sein Vermächtnis und mir einen Herzenswunsch, auch über unser irdisches Ende hinaus in diesem Sinne zu wirken. […] Gleichzeitig soll sie offen sein für Zuwendungen Dritter, denen es ebenfalls wichtig ist, im Stiftungssinne zu wirken.

§1

Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Ernst und Lilly Hoppe Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§2

Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung älterer Menschen bei körperlicher, geistiger oder seelischer (§ 53 Nr. 1 AO) sowie wirtschaftlicher (§ 53 Nr. 2 AO) Hilfsbedürftigkeit,

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Zuwendungen im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung an den Verein „Seniorenfreunde – Fördergemeinschaft des Ernst-Hoppe-Hauses e.V.“ zur Verwendung im Rahmen seiner als gemeinnützig anerkannten Zwecke;
  2. unmittelbare Zuwendungen an hilfsbedürftige Bewohner des Ernst-Hoppe-Hauses sowie finanzielle Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen und gemeinschaftlich nutzbarer Einrichtungen oder Anschaffungen für diesen Personenkreis;
  3. unmittelbare Zuwendungen an hilfsbedürftige ältere Menschen sowie finanzielle Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen und gemeinschaftlich nutzbarer Einrichtungen oder Anschaffungen für diesen Personenkreis.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§3

Vermögen, Verwendung der Mittel

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es ist zulässig, aus den Erträgen im gesetzlich zulässigen Umfang das Stiftungsvermögen zu erhöhen.

Bei Interesse kann die Satzung gern angefordert werden kann.
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